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Schnupperlehre

Schnupperlehre

Die Schnupperlehre bietet dir die Möglichkeit in den Berufsalltag "hineinzuschnuppern" und dadurch wichtige Einblicke in die Arbeitswelt zu erhalten. Ein Schnupperpraktikum erleichtert auch sehr oft die Berufsentscheidung, weil du ein realistisches Bild des Berufes erhältst.
Die Schnupperlehre ist aber auch eine Unterstützung für die Unternehmen, geeignete Lehrlinge zu finden und den Bewerber besser kennenzulernen.


Es gibt grundsätzlich 3 verschiedene Organisationsformen der Schnupperlehre:


Die "klassische Schnupperlehre": Schulveranstaltung bzw. Schulbezogene Veranstaltung

  • Für Schüler/innen im 8. und 9. Schuljahr und darüber ab der 8. Schulstufe bzw. nach Bedarf für einzelne Schüler/innen, die in niedrigeren Schulstufen sind und bereits neun Jahre zur Schule gegangen sind.
  • Wird von der Schule organisiert und dient der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts.
  • Findet während der Unterrichtszeit statt.


Individuelle Berufsorientierung während der Schulzeit (Schulbezogene Veranstaltung)

  • Für Schüler/innen ab der 8. Schulstufe (insb. 4. Klasse Hauptschule, 8. und 9. Klasse Sonderschule, Polytechnischen Schule oder 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule).
  • Wird von den Erziehungsberechtigten (bzw. Schüler/innen) organisiert. Vom Klassenvorstand muss die Erlaubnis erteilt werden, zum Zweck der individuellen Berufsorientierung an bis zu fünf Tagen im Schuljahr dem Unterricht fern zu bleiben.
  • Für die Schnupperlehre ist vom Erziehungsberechtigten oder dem Schnupperbetrieb eine geeignete Aufsichtsperson festzulegen.

Individuelle Berufsorientierung AUSSERHALB der Unterrichtszeit (z.B. Ferien) 

  • Für alle Schüler/innen ab der 8. Schulstufe.
  • Die Schüler/innen können außerhalb der Unterrichtszeit (in den Ferien) eine Schnupperlehre im Ausmaß von höchstens 15 Tagen pro Betrieb und Kalenderjahr absolvieren.
  • Voraussetzung dafür ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten und eine Bestätigung, dass der/die Schüler/in auf die relevanten Rechtsvorschriften (z. B. jugendschutzrechtliche Bestimmungen, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische Vorschriften)  hingewiesen wurde (siehe § 13b Schulunterrichtsgesetz).

Durch eine NEUREGELUNG im ASVG (§ 175 ASVG) sind nun alle Schüler/innen ab dem 8. Schuljahr, also auch alle Schüler/innen allgemeinbildender und berufsbildender mittlerer und höherer Schulen, im Rahmen einer Schnupperlehre unfallversichert. Dadurch wird diesen Schüler/innen der Zugang zum Berufsschnuppern erleichtert!
Für Jugendliche, die nach Erfüllung der Schulpflicht keine weitere Schule besuchen und auf private Initiative eine Schnupperlehre absolvieren, müssen die Erziehungsberechtigten bzw. der Betrieb für den Versicherungsschutz sorgen. Das Formular dazu "Unfallversicherung bei Volontariat" der AUVA.

  
Achtung! Es darf unter keinen Umständen eine Eingliederung in die betriebliche Organisation stattfinden, da in diesem Fall ein Arbeitsverhältnis mit allen arbeits- und sozialrechtlichen Konsequenzen (Anmeldung bei der Krankenkasse, Entgeltzahlungspflicht, Anwendung des Kollektivvertrages, etc.) entsteht. Das heißt, du darfst zwar einzelne Handgriffe ausprobieren und bei Arbeiten zusehen, jedoch nicht selbstständig mitarbeiten.


Eine Schnupperlehre dauert in der Regel einen Tag bis eine Woche.


Nach der Schnupperlehre solltest du dir unbedingt ein schriftliches Feedback vom Betrieb geben lassen, da eine gute Rückmeldung bei anderen Bewerbungen eine Vorteil sein kann. Einen Feedbackbogen erhältst du im JugendService!


Wirtschaftskammer Oberösterreich - Schnupperlehre




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Letzte Änderung am  23. Dezember 2011
Mann, der lachend mit einem Hund über einen sandigen Boden läuft. Im Hintergrund sind Berge zu sehen.
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