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INFOS ZUM JOBBEN

Infos zum Jobben

Wir haben hier für dich die wichtigsten (rechtlichen) Infos zum Thema Ferial- und Nebenjob zusammengefasst. Sie sollen dir helfen, dich ein wenig im "Gesetzesdschungel" zu orientieren.
Außerdem bekommst du noch Tipps und Links, wo du nach einem Ferialjob suchen kannst!

Alle diese und weitere Infos findest du in unserer Broschüre Ferien- und Nebenjobsuche

Ab wann darf ich arbeiten?

Bis zu deinem 15. Geburtstag und bis zur Beendigung der Schulpflicht darfst du nicht arbeiten, das würde unter Kinderarbeit fallen und ist verboten.
Ausnahmen ab dem 12. Geburtstag: Du darfst im elterlichen Betrieb mitarbeiten oder leichte Tätigkeiten, wie z.B. Botengänge, Ballholen am Tennisplatz u.ä., übernehmen. Diese dürfen allerdings nicht an Sonn- und Feiertagen sowie nicht  zwischen 20 und 8 Uhr ausgeübt werden.

Was ist ein Ferialjob?

Bevor du auf die Suche gehst, solltest du dir überlegen, welche Voraussetzungen du mitbringst und welche Jobmöglichkeiten du damit hast.
So werden zum Beispiel im Gastronomiebereich oder in der Kinderbetreuung oft einschlägige Vorerfahrungen verlangt oder FerialjobberInnen erst ab 18 Jahren eingestellt (wegen des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes).
Sehr viele Jugendliche finden ihren Ferialjob durch persönliche Kontakte. Unser Tipp daher: Informiere möglichst viele Leute in deinem Verwandten- und Bekanntenkreis über deine Ferialjobsuche!

Willst du im Sommer im Ausland jobben, solltest du mindestens 16 Jahre alt sein, Grundkenntnisse in der jeweiligen Sprache haben und schon zu Beginn des Schuljahres oder spätestens zu Jahresbeginn mit den Vorbereitungen dazu beginnen.
Unterlagen dazu gibt es im JugendService Regional-Point in deiner Nähe.


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Was ist ein Nebenjob?

Nebenjobs sind Arbeiten, die Jugendliche neben der Schule oder ihrem Studium annehmen.
Jedenfalls sind es keine Vollzeitbeschäftigungen oder längerfristige regelmäßige Arbeitsverhältnisse, sondern eher kurzfristige Anstellungen, etwa als Urlaubsvertretung oder als Aushilfe bei Inventuren.
In der Praxis kann ein Nebenjob alles mögliche sein, zum Beispiel:
Aushilfskräfte im Handel, Schneeräumdienste, Standbetreuer bei Ausstellungen, Messehostessen, u.a.m.

Für welche Art von Ferial- oder Nebenjob du dich auch immer entscheidest, du solltest auf jeden Fall einiges beachten:
Zunächst musst du aufpassen, dass du nicht zu viel dazuverdienst und dadurch deinen Anspruch auf Familienbeihilfe gefährdest.
Bei Beschäftigungen bis zur Geringfügigkeitsgrenze, das sind 357,74 Euro pro Monat (Wert 2009), kannst du dich freiwillig pensions- und krankenversichern. Das heißt, du hast Anspruch auf Krankengeld,  wenn du krank bist.

Unfallversichert bist du auf jeden Fall auch bei einer geringfügigen Beschäftigung durch deinen Arbeitgeber.
Du solltest darauf achten, dass du angemeldet bist, also dass deine Tätigkeit der Sozialversicherung gemeldet ist.

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Praktikum, ein Volontariat oder eine Ferialarbeit?

Arbeit ist nicht gleich Arbeit – und schon gar nicht wenn es um die Unterscheidung geht, ob es sich bei deinem Sommerjob um ein Praktikum, ein Volontariat oder eine Ferialarbeit handelt. Hier gibt es einige bedeutende Unterschiede, die vor allem aus Sicht der Sozialversicherung wichtig sind:

 Praktikum:

Bei einem Ferialpraktikum absolvieren Schüler und Studenten eine im Rahmen des Lehrplanes oder der Studienordnung vorgeschriebene Tätigkeit. Sie müssen im Betrieb auch dementsprechend eingesetzt werden. Bei den Pflichtpraktika stehen der Lehr- und Ausbildungszweck im Vordergrund und nicht so sehr die Arbeitsleistung.

Erhält der Praktikant ein Entgelt bzw "Taschengeld" über der Geringfügigkeitsgrenze wird er vom Arbeitgeber vollversichert (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung). Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist ein Unfallversicherungsschutz gegeben. Die Anmeldungen erfolgen jeweils vom Arbeitgeber.

 Volontariat:

 Personen, die sich ausschließlich zur Ausbildung, jedoch ohne Arbeitsverpflichtung und ohne Entgeltanspruch in einem Betrieb betätigen, werden als Volontäre bezeichnet. Diese müssen vom DIenstgeber nur bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt angemeldet werden.

 Ferialarbeit:

 Ferialarbeiter beziehungsweise Ferialangestellte sind Schüler und Studenten, die in den Ferien als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt arbeiten. Der Dienstgeber ist zur Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse verpflichtet. Dies garantiert den Versicherungsschutz und sichert zusätzlich arbeitsrechtliche Ansprüche.

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Wie viel und wie lange darf ich arbeiten?

Die gesetzliche Normalarbeitszeit beträgt in Österreich 40 h pro Woche.
Du darfst  pro Tag maximal 8 Stunden arbeiten, pro Woche maximal 40 Stunden und grundsätzlich für Überstunden nicht herangezogen werden.
Es müssen auch die Vor- und Abschlussarbeiten (z.B. Putzarbeiten, Wartung von Maschinen, usw.) eingerechnet werden, die insgesamt nicht mehr als 3 h pro Woche betragen dürfen.
Sonn- und Feiertagsarbeit ist für Jugendliche verboten. Ausnahmen gibt es z.B. im Gastgewerbe.

Als Jugendliche/r darfst du nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten.
Nachtarbeit ist für Jugendliche verboten - mit folgenden  Ausnahmen: Bei Gesundheits- und Krankenpflege,bei  Aufführungen, in Bäckereien bis 23 Uhr sowie im Gastgewerbe ab 16 Jahren bis 23 Uhr erlaubt.

Ruhepausen und Freizeit:
Wenn deine Tagesarbeitszeit mehr als 4,5 h beträgt, hast du Anspruch auf eine halbstündige Ruhepause, die dir nach spätestens 6 h gewährt werden muss. Außerdem: 12 h Ruhezeit nach der Arbeit, zwei zusammenhängende Kalendertage frei.

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Wie viel darf ich nebenbei verdienen?

Für den Bezug von Familienbeihilfe gilt für unter 18jährige:
Für dich gibt es keine Verdienstgrenzen. Als SchülerIn bekommst du sowieso die Familienbeihilfe, egal was du dazuverdienst.

Für den Bezug von Familienbeihilfe gilt für über 18jährige:
Pro Kalenderjahr darfst du maximal 9.000 Euro (Wert 2008) dazuverdienen. Die monatlichen Verdienstfreigrenzen fallen weg.
Über 18jährige können also selbst bestimmen, wie viel sie monatlich verdienen – solange das Jahreseinkommen unter 9.000 Euro bleibt.

Vorsicht: Wer die Jahresgrenze überschreitet, muss die Familienbeihilfe für das ganze Jahr zurückzahlen!
Daher unser Tipp: geh auf Nummer sicher ...
... und kontaktiere den zuständigen Sachbearbeiter deines Wohnsitzfinanzamtes, bevor du die Verdienstfreigrenze überschreitest.

Zu den Finanzamt-Dienststellen

ACHTUNG StudienbeihilfenbezieherInnen:
Die Einkommensgrenze beträgt für dich 5.814 Euro (Wert 2007) jährlich.
Diese Grenze erhöht sich, wenn du ausschließlich einer nichtselbstständigen Tätigkeit nachgehst auf maximal 7.195 Euro (Wert 2007) Zuverdienst pro Kalenderjahr.
Vorsicht: Freie Dienstverträge fallen unter Selbständigkeit!

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Arbeitnehmerveranlagung für Ferialjobs

Pflichtpraktikanten bekommen in der Regel die einbehaltene Lohnsteuer ganz oder teilweise zurück. Dazu kannst du innerhalb von fünf Jahren einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung bei deinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt stellen.

Liegt dein Einkommen als Pflichtpraktikant oder Ferialarbeiter unter der lohnsteuerpflichtigen Grenze, so kannst du trotzdem einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung stellen und erhältst bis zu 110,-- Euro an Negativsteuer zurück.

Antragsformular Arbeitnehmerveranlagung L1

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Wo finde ich einen Ferial- und Nebenjob?

  • Blindbewerbungen schreiben: D.h. du bewirbst dich einfach bei einer Firma, ohne dass eine konkrete Stelle ausgeschrieben ist.
  • Stellenanzeigen in Zeitungen
  • Branchenverzeichnis durchsehen
  • Personalbereitstellungs-Firmen: Auf Grund der Jugendschutzbestimmungen werden Jugendliche unter 18 kaum vermittelt, aber ab 18 hast du gute Chancen, dort auch kurzfristig einen Job zu bekommen.
  • Adressen von Jobvermittlungen bzw. Jobbörsen (siehe Weiterführende Links)
  • Ferial- und Nebenjobbörse des JugendService


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Letzte Änderung am  29. April 2010

Broschüre Ferien- Und Nebenjobsuche

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