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Jugendschutzgesetz 2001 |
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Ziele: - Die Eigenverantwortlichkeit der Jugendlichen zu fördern und zu unterstützen
- Die vorrangige Verantwortung von Eltern und Erziehungsberechtigten hervorzuheben
- Die Verantwortung der Erwachsenen überhaupt zu verstärken
Definitionen:
Jugendliche Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Den Begriff "Kinder" gibt es im Oö. Jugendschutzgesetz 2001 nicht mehr.
Aufsichtspersonen Erziehungsberechtigte sowie erwachsene Personen, denen die Aufsicht über einen Jugendlichen - im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zukommt,
- vom Erziehungsberechtigten dauernd oder im Einzelfall anvertraut wurde oder
- auf Grund einer Entscheidung des Gerichts oder durch Maßnahmen der Jugendwohlfahrt übertragen wurde.
Pflichten der Erwachsenen:
- Aufsichtspersonen haben dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Jugendlichen die Jugendschutzbestimmungen einhalten.
- Erwachsene dürfen Jugendlichen die Übertretung der Jugendschutzbestimmungen nicht ermöglichen oder erleichtern.
- Unternehmer, Veranstalter und Liegenschaftseigentümer haben auf die für ihren Betrieb oder ihre Veranstaltung maßgeblichen Jugendschutzbestimmungen durch Aushang oder Auflage deutlich sichtbar hinzuweisen und die notwendigen Vorkehrungen zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu treffen (Überprüfung des Alters, Verweigerung des Zutritts, Aufforderung zum Verlassen der Betriebsräumlichkeiten oder Liegenschaften). Sie sind auch verpflichtet ihren Mitarbeiter/innen erforderliche Anweisungen zu erteilen.
Jugendberatungsstellen - Schulen - Eltern
Das JugendService des Landes OÖ mit seinen JugendService Regional-Points für alle Bezirke bietet kompetente Beratung und Information zum Thema Jugendschutz an. Zudem müssen alle Jugendlichen bereits in ihrer allgemeinen Pflichtschulzeit über die Bestimmungen des Oö. Jugendschutzgesetz informiert werden. Auch den Eltern von schulpflichtigen Jugendlichen sollen Informationen über die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Verfügung gestellt werden. Die entsprechenden Informationen sollen den Eltern durch Jugendschutz-Broschüren mit Praxisbeispielen über Elternvereine bzw. über Schulen näher gebracht werden.
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Aufenthalt von Jugendlichen
Jugendlichen ist der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten, in Gastgewerbebetrieben und Buschenschenken, bei öffentlichen Veranstaltungen und Kinovorführungen erlaubt: - mit Aufsichtsperson unabhängig vom Alter ohne zeitliche Begrenzung;
- ohne Aufsichtsperson
- unter 14 Jahren: 5.00 bis 22.00 Uhr - 14 und 15 Jahren: 5.00 bis 24.00 Uhr - ab 16 Jahren: ohne zeitliche Begrenzung.
Für Jugendliche generell verboten ist der Aufenthalt in Nachtklubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben (damit sind beispielsweise Betriebe mit varietéartigen Darbietungen oder Animierlokale, jeweils ohne Publikumstanz, gemeint) sowie in Gebäuden, Wohnungen oder Räumlichkeiten, die der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution dienen.
Diese zeitlichen Limits gelten als äußerster Rahmen, innerhalb dessen die Jugendlichen mit den Eltern oder Erziehungsberechtigten Vereinbarungen treffen sollen. Diese werden sich nach dem jeweiligen geistigen, körperlichen und seelischen Entwicklungsstand richten und daher von Fall zu Fall anders aussehen.
Über Nacht aus bleiben
Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen Jugendliche in Beherbergungsbetrieben (Hotels, Jugendherbergen, Schutzhütten, auf Campingplätzen,.....) nur in Begleitung einer Aufsichtspersonen nächtigen.
Ausnahmen: In betreuten Notschlafstellen für Jugendliche, sowie in jenen Fällen, in denen die Nächtigung mit Einverständnis des Erziehungsberechtigten erfolgt.
Ab 14 Jahren ist generell keine Aufsichtsperson für die Nächtigung in Beherbergungsbetrieben verlangt. Dennoch ist nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch die Zustimmung der Eltern erforderlich. Diese müssen wissen, wo und wie lange sich ihre Kinder auswärts aufhalten.
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Rauchen und Alkoholkonsum
Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb und der Konsum von Tabakwaren und alkoholischen Getränken verboten.
Ab 16 gilt dieses Verbot für übermäßigen Alkoholkonsum sowie für den Erwerb und den den Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken, auch wenn sie in Form von Mischgetränken ausgegeben werden.
Von übermäßigem Alkoholkonsum spricht man, wenn sichtbare Zeichen der Alkoholisierung vorhanden sind, wie zB: gerötete Augen, verzögerte Reaktion, veränderte Sprache und Körpergestikulierungen, herabgesetzte Hemmschwelle,......
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Spielapparate und Glücksspiele
Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist die Teilnahme an behördlich bewilligten Glücksspielen wie Zahlenlotto, Klassenlotterie, Lotto, Toto und sonstigen Ausspielungen erlaubt.
Für Jugendliche generell verboten ist jedoch - die Benützung von Glücksspielapparaten und Geldspielapparaten
- die Teilnahme an Glücksspielen in Geld oder Geldeswert sowie
- der Aufenthalt in Räumen, in denen überwiegend Glücksspiele oder Wetten in nicht nur geringfügiger Höhe (Einsatz: 1 Euro pro Spiel oder Wette) durchgeführt werden.
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- Jugendgefährdende Medien, Datenträger, Gegenstände und Dienstleistungen, die
kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlichen oder - Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, Herkunft, ihres Geschlechtes, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer Behinderung diskriminieren oder
- pornographische Darstellungen beinhalten, dürfen Jugendlichen nicht angeboten, vorgeführt, an diese weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden.
Für Jugendliche ist der Erwerb, Besitz und Gebrauch dieser Medien, Datenträger und Gegenstände (z.B. Softguns) und Dienstleistungen verboten.
Wer Jugendlichen einen Internetzugang ermöglicht, hat auch alles in seiner Macht stehende zu unternehmen, dass Jugendliche keinen Zugriff auf jugendgefährdende Seiten haben. Dazu gehört z.B. die Verwendung eines Filters.
Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist auch der Erwerb, Besitz und Gebrauch von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I (Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren) verboten. Für Erwachsene ist es verboten, Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr diese Gegenstände zu überlassen.
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Wer behauptet, Jugendschutzbestimmungen nicht zu verletzen, weil er das entsprechende Alter schon überschritten hat, hat dies im Zweifel nachzuweisen.
Das heißt, Jugendliche können im Zweifelsfall aufgefordert werden, ihr Alter nachzuweisen. Als Altersnachweis gilt: - jede amtliche Bescheinigung (Personalausweis, Pass, Führerschein)
- auch ein Lichtbildausweis (wie z.B. die Oö. Jugendkarte „4 YOU“ oder ein Lichtbildausweis der Verkehrsbetriebe) oder
- eine Erklärung durch eine anwesende Aufsichtsperson,
aus denen die Identität und das Alter des Jugendlichen einwandfrei hervorgeht.
Die 4YOU-Card ist bei den JugendService Regional-Points, den Gemeindeämtern, Bezirkshauptmannschaften und an den Schulen erhältlich, welche auch die Richtigkeit der Angaben bestätigen.
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Folgen für Jugendliche - Aussprache mit Erziehungsberechtigten oder einem Jugendberater, wenn geringes Verschulden des Jugendlichen vorliegt oder die Verwaltungsübertretung nur unbedeutende Folgen hat und zu erwarten ist, dass dies voraussichtlich ausreicht, um den Jugendlichen von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten. In diesem Fall wird von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens abgesehen.
- Erbringung sozialer Leistungen, wie die Mithilfe in der Behinderten-, Alten- und Krankenbetreuung oder bei Umweltschutzmaßnahmen in der Freizeit, wenn der Jugendliche und dessen gesetzlicher Vertreter der Erbringung der sozialen Leistung zustimmen. Wird die soziale Leistung vollständig erbracht, ist das Strafverfahren einzustellen.
- Geldstrafe bis zu 200 Euro (bei erschwerenden Umständen bis zu 300 Euro), wenn die soziale Leistung nicht erbracht wird oder wenn der Jugendliche und der gesetzliche Vertreter der Erbringung der sozialen Leistung nicht zugestimmt haben. Erschwerende Umstände liegen insbesondere im Wiederholungsfall vor.
Folgen Für Erwachsene
Für Erwachsene sieht das Gesetz wesentlich höhere Strafdrohungen (bis 7.000 Euro) und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen vor.
Geltungsbereich
Seit 1. Oktober 2001 ist das neue Oö. Jugendschutzgesetz 2001 in Kraft. Es gilt natürlich nur in Oberösterreich. Daher ist zu beachten, dass in anderen Bundesländern zum Teil andere Regelungen gelten. Die Oö. Jugendschutzgesetz-Novelle 2005 tritt mit 15. September 2005 in Kraft.
Behördenzuständigkeit
Zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Zu ihrer Unterstützung können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Gendarmerie oder Polizei) einschreiten.
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- Broschüre +/- 10 Jahre
- Broschüre +/- 14 Jahre
- Broschüre Eltern
In allen JugendService Regional-Points in ganz Oberösterreich kannst du dir die neuen Young @ clever!"-Broschüren besorgen. Du kannst sie dir in den Öffnungszeiten persönlich holen oder kostenlos per E-Mail bestellen. Für weitere Fragen und Informationen zum Jugendschutzgesetz wende dich an deinen nächsten JugendService Points.
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Letzte Änderung am 23. Dezember 2011
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