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JugendService des Landes OÖ
4021 Linz, Bahnhofplatz 1
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Fax 0732 / 77 20-216 330
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STRAFVERFAHREN

Strafverfahren

Für Jugendliche (ab dem 14. Geburtstag bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) findet bei gerichtlichen Straftatbeständen das Jugendgerichtsgesetz Anwendung. Dadurch wird das Höchstmaß der im Strafgesetzbuch angedrohten Geld- oder Freiheitsstrafen auf die Hälfte herabgesetzt, ein Mindestmaß entfällt.
Eine Besonderheit bei Jugendstraftaten ist die Möglichkeit des Rücktritts von der Verfolgung einer strafbaren Handlung.

Rücktritt von der Verfolgung einer Straftat

Die Staatsanwaltschaft/ das Gericht haben bei Jugendstraftaten von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurückzutreten bzw. das Verfahren einzustellen, wenn die Schuld nicht schwer ist und die Durchführung eines Strafverfahrens nicht notwendig erscheint, um jemanden von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Es gibt verschiedene Rücktrittsmöglichkeiten:

  • Außergerichtlicher Tatausgleich: Wenn du bereit bist, für deine Tat einzustehen und die Folgen der Tat nach Kräften bzw. in geeigneter Weise auszugleichen, kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht ein Strafverfahren ohne formelle Gerichtsverhandlung einstellen. Voraussetzung dafür ist, dass mit Hilfe eines neutralen Sozialarbeiters (Konfliktreglers) ein außergerichtlicher Tatausgleich  zwischen Verdächtigem und Geschädigtem stattfindet. Ein außergerichtlicher Tatausgleich ist für alle Beteiligten freiwillig und kann sowohl vom Verdächtigen als auch vom Geschädigten bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht beantragt werden.
  • Die Bestimmung einer Probezeit von 1 bis 2 Jahren, wobei der Rücktritt von deiner ausdrücklichen Erklärung, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen oder dich durch einen Bewährungshelfer betreuen zu lasse, abhängig gemacht werden kann.
  • Erbringung gemeinnütziger Leistungen, die jedoch täglich nicht mehr als 6 Stunden, wöchentlich nicht mehr als 20 und insgesamt nicht mehr als 120 Stunden dauern dürfen.
  • Zahlung eines Geldbetrages, wenn anzunehmen ist, dass der Geldbetrag aus Mitteln gezahlt wird, über die du selbständig verfügen darfst, ohne deinen Lebensunterhalt zu gefährden.





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Letzte Änderung am  29. April 2010
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