Der Unterhaltsanspruch deinen Eltern gegenüber erlischt nicht automatisch mit dem Erreichen der Volljährigkeit (18. Geburtstag), sondern hängt mit der Selbsterhaltungsfähigkeit zusammen. Die Selbsterhaltungsfähigkeit ist erst dann gegeben, wenn du eine Ausbildung beendet hast, die dir ein Einkommen ermöglicht, das über der Mindestpension (Ausgleichszulagenrichtsatz) laut ASVG liegt (derzeit € 793,40/ Monat; Stand 2011).
Der Unterhaltsanspruch erlischt auch vor Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit, wenn dir bei der erfolglosen Suche nach einem Arbeitsplatz ein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden kann.
Es ist nicht unbedingt Vorsatz erforderlich, es genügt auch Fahrlässigkeit.
Ein solches Verschulden liegt z. B. in der grundlosen Aufgabe des Lehrplatzes oder einer grundlosen Ausschlagung eines konkreten Arbeitsplatzes vor. Deine Eltern können in diesem Fall die finanzielle Unterstützung einstellen.
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach dem Einkommen deiner Eltern. Wenn du mit deinen Eltern im selben Haushalt wohnst, wird der Unterhalt durch Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und alles was du sonst noch brauchst erbracht. Zur Deckung deiner weiteren Ausgaben wird normalerweise ein Taschengeld gegeben.
Wenn ein Elternteil nicht im selben Haushalt mit dir wohnt, hast du gegen ihn einen Geldunterhaltsanspruch (Alimente). Die Höhe wird vom Pflegschaftsgericht festgesetzt.