Mit Förderungen für Angebote der Jugendarbeit können auf Antrag rechnen:
1. Als Verein konstituierte verbandliche Jugendorganisationen und Jugendinitiativen, nicht verbandlich organisierte Jugendgruppen, sowie Einrichtungen der offenen Jugendarbeit,
- deren Organisationsstatuten mit dem Bekenntnis zur Demokratie mit den Grundwerten des Friedens, der Freiheit sowie der Menschenrechte und des Rechtsstaates im Einklang stehen
- deren satzungsgemäßer Zweck die Vertretung der Interessen junger Menschen enthält und deren Tätigkeit auf die Förderung von Maßnahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, insbesondere der Förderung der Entwicklung von geistigen, psychischen, körperlichen, sozialen, politischen, religiösen und ethischen Kompetenzen von Jugendlichen abzielt
- deren Satzung und Tätigkeiten mit den Grundsätzen für die außerschulische Jugendarbeit vereinbar sind
- deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist
- deren Sitz sich im Inland befindet
2. Nicht als Verein konstituierte Jugendinitiativen, nicht verbandlich organisierte Jugendgruppen sowie Einrichtungen der Jugendarbeit,
- deren Tätigkeit auf die Förderung von Maßnahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, insbesondere der Förderung der Entwicklung von geistigen, psychischen, körperlichen, sozialen, politischen, religiösen und ethischen Kompetenzen von Jugendlichen abzielt.
- deren Tätigkeiten den vom JugendReferat des Landes Oö. festgelegten Grundsätzen für die außerschulische Jugendarbeit entsprechen
- nicht auf Gewinnerzielung gerichtet sind und
- zumindest eine volljährige Person oder juristische Person Gewähr für die Erfüllung der Förderungsbedingungen durch Unterfertigung der Förderungserklärung bietet.
3. Gemeinden und Gemeindeverbände
- deren Tätigkeit auf die Förderung von Maßnahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, insbesondere der Förderung der Entwicklung von geistigen, psychischen, körperlichen, sozialen, politischen, religiösen und ethischen Kompetenzen von Jugendlichen abzielt und
- den vom JugendReferat des Landes Oö. vorgegebenen Grundsätzen der außerschulischen Jugendarbeit entsprechen.
4. Einzelpersonen, die oben genannten Sinn Aktivitäten setzen
Die Höhe der finanziellen Förderung wird aufgrund intern festgelegter Grundsätze, entsprechend der finanziellen Situation des Förderungswerbers und sonstiger aktueller Schwerpunktsetzungen der öffentlichen Jugendarbeit des Landes festgelegt.
Wer für Aktivitäten auch bei anderen Stellen eine Förderung beantragt, ist zur Offenlegung gegenüber allen betroffenen Fördergebern - auch dem JugendReferat des Landes Oö. - verpflichtet.
Förderungen werden nach Maßgabe der verfügbaren Budgetmittel in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge vergeben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.